Kosten

 

Eine osteopathische Behandlung dauert zirka 60 Minuten und kostet 85€. Bitte klären Sie vorab mit Ihrer Krankenkasse ab, ob Kosten erstattet werden.
Die Kosten für die Behandlung werden direkt nach der Behandlung eingefordert.

Kostenerstattung durch die gesetzlichen Krankenkassen:

Mittlerweile geben viele gesetzliche Kassen Zuschüsse zur osteopathischen Behandlung. Informationen erhalten Sie direkt bei Ihrer Krankenkasse.
Einige Kassen fordern eine formlose ärztliche Bescheinigung, dass eine osteopathische Behandlung empfohlen wird. Diese wird häufig in Form eines Privatrezeptes ausgestellt und belastet das Budget des Arztes nicht.

Kostenerstattung durch die private Krankenkasse:

Private Krankenkassen übernehmen die Kosten oft im kompletten Umfang. Sie werden als Heilpraktikerleistung über die Gebührenverordnung der Heilpraktiker (GebüH) abgerechnet. Es empfiehlt sich eine vorherige Abklärung mit Ihrer Versicherung, da die Höhe der Kostenübernahme von den jeweiligen Vertragsbedingungen abhängen.


Kostenerstattung durch Beihilfestellen:

Die Beihilfestellen übernehmen Ihren Anteil des Rechnungsbetrags im Zuge der Erstattung für Heilpraktikterleistung meist in voller Höhe.

Kostenerstattung durch private Zusatzversicherungen:
Wenn Sie als gesetzlich Versicherter über eine Zusatzversicherung verfügen, die die Erstattung von Heilpraktikerleistungen beinhaltet ist eine Erstattung auch hier möglich.
Es empfiehlt sich eine vorherige Abklärung mit Ihrer Versicherung, da die Höhe der Kostenübernahme von den jeweiligen Vertragsbedingungen abhängen.

Selbstzahler:

Sie können sich selbstverständlich auch als Selbstzahler von mir behandeln lassen.


Da der vereinbarte Termin ausschließlich für Sie reserviert ist, wird ihnen Wartezeiten erspart bleiben. Selbstverständlich kann in Ihrer Planung auch einmal etwas dazwischenkommen und Sie können einen vereinbarten Termin nicht einhalten. Sofern Sie mich 24 Stunden zuvor telefonisch davon in Kenntnis setzen, wird Ihr Termin kostenfrei storniert und Sie können einen Ersatztermin ausmachen. Kurzfristig und gar nicht abgesagte Termine werden Ihnen nach § 615 BGB  in Rechnung gestellt, da die Behandlungszeit fest für Sie eingeplant ist.


Ich bin Mitglied im Berufsverband für Osteopathie -  BVO.